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Hans Meyer-Albrecht, Kultusministerium Magdeburg

Urheberrecht und Schule

Hinweise zur Anwendung urheberrechtlicher Regelungen in der schulischen Praxis

Inhaltsübersicht

A. Das deutsche Urheberrecht

B. Urheberrecht im Schulalltag

C. Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte

D. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe

E. Die Durchführung von Schulveranstaltungen

F. Schulen im Netz - Bedrohen rechtliche Regelungen die Freiheit der Kommunikation?

A. Einführung in das deutsche Urheberrecht

Im Spannungsfeld zwischen den privaten Rechten, die im Grundgesetz für jedermann gewährleistet sind, hier insbesondere Art.1, Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde), Art.2 Abs.1 (Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) und Art. 14 (Eigentumsgarantie), und dem Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit, so wie es Art.5 Abs.1 GG garantiert, liegt ein Großteil der tatsächlichen und rechtlichen Problematik der Rechtsvorschriften zum Medienrecht allgemein begründet.

Es bedarf hier keiner weiteren Darlegung, daß gerade die Massenmedien wie Presse, Rundfunk und Fernsehen in nicht unerheblicher Weise in rechtlich geschützte Positionen der Bürger eingreifen können und dies auch - in jüngster Zeit offenbar in verstärktem Maße - auch tatsächlich tun.

Die bundesdeutsche Rechtsordnung regelt Verletzungshandlungen und Gefahren für Rechtsgüter und andere schutzwürdige Interessen auf unterschiedliche Weise.

So ist es zunächst einmal wichtig zu wissen, daß die Abwehr möglicher drohender Verletzung bzw. die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach erfolgter Verletzung allein Sache eines jeden Einzelnen ist und nicht "von Amts wegen" erfolgt. Daher obliegt es jedem und jeder Betroffenen selbst, mögliche eigene Ansprüche festzustellen und ggf. vor Gericht durchzusetzen.

Der Gesetzgeber seinerseits hat in dem hier zu besprechenden Bereich lediglich Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe definiert, die wiederum durch die Gerichte erst ausgelegt werden müssen. Von daher ist es auch erklärlich, daß sich (nicht nur in diesem Bereich) allgemein eine Zunahme der Rechtsstreitigkeiten verzeichnen läßt.

Das deutsche Urheberrecht ist in Kraft seit dem 01.Januar 1966 (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 09.September 1965, BGBl.I, S. 1273).
Man möge bedenken, daß seinerzeit der Gesetzgeber über drei Jahrzehnte lang bemüht war, das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst" vom 19. Juni 1901 (LUG) und das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" vom 09. Januar 1907 (KUG) zu vereinheitlichen und den technischen Innovationen der damaligen Zeit anzupassen. Schließlich kam es nach langem parlamentarischen Tauziehen doch noch zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 09. September 1965.
Beinahe zeitgleich wurde das zweite Urheberrechtsgesetz auf deutschem Boden verabschiedet, und zwar am 13. September 1965 innerhalb der DDR das "Gesetz über das Urheberrecht", das die alten Reichsgesetze über das Urheberrecht ablöste und die Rechte und Pflichten des Urhebers in der sozialistischen Gemeinschaft definierte.

Im Bereich der damaligen Bundesrepublik erfolgte erstmals eine Änderung im Jahre 1985 durch das "Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts" vom 24.06.1985 (BGBl.I, S. 1137).

Mit Wirksamwerden der deutschen Einheit durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde in Abschnitt II 2 im Sachgebiet E die Anwendbarkeit des bundesdeutschen Urheberrechtsgesetzes auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke festgelegt, auch für diejenigen, deren Schutzfrist nach dem damaligen DDR-Urheberrechtsgesetz schon abgelaufen war. Um für die gutgläubigen Nutzer solcher bisher schutzfreien, nach dem westdeutschen Urheberrechtsgesetz aber noch geschützten Werke eine pragmatische Lösung zu finden, wurde die weitere Nutzung für zulässig erklärt, allerdings nur gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung.

Bedingt durch die Notwendigkeit der Anpassung an internationale Vereinbarungen und mitveranlaßt durch die rasante Entwicklung neuer Medien kam es in den Jahren 1993 (Gesetz vom 09.06.1993, BGBl.I, S. 910) und 1995 (Gesetz vom 23.06.1995, BGBl.I, S. 842) zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes. Zwischenzeitlich liegt ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein viertes Änderungsgesetz vor.

Damit wird deutlich, daß spätestens mit dem Einsetzen des technologischen Wandels im Zeitalter der Computerelektronik der Dornröschenschlaf des Urheberrechts abrupt beendet wurde. Über Veränderungen im Bereich der Urheberrechts-Gesetzgebung wird an dieser Stelle fortlaufend berichtet.

B. Urberrecht im Schulalltag

Es wurde oben bereits dargelegt, daß sich neben vielen Rechtsmaterien auch das Urheberrecht einer stetigen Wandlung und Fortschreibung ausgesetzt sieht. Dies bedeutet jedoch für den einzelnen Lehrer nicht zwingend, daß er sich ständig über die Neuerungen auf diesem gesamten Rechtsgebiet im Detail informieren muß. Dies wäre bei den zahlreichen anderen Pflichten und Aufgaben eines Lehrers in der Tat zu viel verlangt, zumal die Sonderregelungen für die Schulen insoweit keiner andauernden Veränderung unterliegen dürften.

Einige Schulverwaltungen beginnen damit, wichtige rechtliche Vorschriften für den Schulbetrieb im Rahmen eines Schulnetzes 'online' zur Verfügung zu stellen. Dies ist im Grunde sehr begrüßenswert, setzt jedoch im konkreten Einzelfall die entsprechende Hardware und das individuelle 'Know how' voraus. An solchen Schulservern kann also auch nach den jeweiligen die allgemeinen Rechtsvorschriften ergänzenden (Landes-) regelungen gesucht werden. Ob man allerdings in jedem Falle fündig wird (online oder auf herkömmliche Weise), hängt u.a. davon ab, ob der jeweilige Landesgesetzgeber im Bereich des Urheberrechts ergänzende Regelungen für den Bildungsbereich für erforderlich hält oder nicht, da die Regelung des Urheberrechts dem Bundesgesetzgeber (also mithin dem Bundestag) obliegt.

Es ist daher für den Normalfall in der Schule durchaus ausreichend, die mitunter sehr spezifischen Regelungen des Bundesgesetzgebers zu vernachlässigen und das Augenmerk auf deren schulische Relevanz zu richten, was im Rahmen dieses Kapitels erfolgen soll.
Dies jedoch setzt gleichwohl voraus, daß die Regelungen, die das Urheberrecht im allgemeinen trifft, in ihrem Wesensgehalt nachvollzogen werden können.

Es soll also im folgenden darum gehen, einen Einblick in die Systematik des Urheberrechts zu vermitteln.

Zum Geltungsbereich des Urheberrechts gehören sämtliche Werke der Literatur und Kunst, so daß festgehalten werden kann, daß der Schutz demnach traditionell den Werken der Autoren, der Komponisten und der bildenden Künstler (z.B. Maler, Bildhauer) dient. Wie eingangs bereits erwähnt, mußte (und muß) sich die Gesetzgebung an die verschiedenen Formen und Möglichkeiten künstlerischer Darstellungen anpassen. Das bedeutet, daß nicht nur die weithin bekannten klassischen "geistigen Werke" geschützt sind, sondern daneben auch die geschaffenen "technischen Werke", die selbstverständlich auch aus einer selbständigen individuellen geistigen Leistung hervorgegangen sind.

Es wird daher nicht nur die klassische Kunst geschützt, sondern auch diejenigen Werke, die zu alltäglichen Gebrauchszwecken hergestellt wurden. Hierzu zählen Werke der angewandten Kunst, technische Zeichnungen, Skizzen, Tabellen und ähnliches.

Die Ausweitung des Schutzes auf Werke zu allgemeinen Gebrauchszwecken ist deswegen von Bedeutung, weil nach Sinn und Zweck des Urheberrechtsgesetzes eben nicht nur kulturell besonders hoch stehende Werke geschützt sind, sondern auch all diejenigen Schöpfungen, die zumindest schützenswerten Charakter haben. Die Feststellung ist nach objektiven Kriterien zu treffen, auf die subjektive Meinung des Einzelnen kommt es dagegen nicht an.

Man sieht bereits an den obigen Ausführungen, daß der Schutzbereich des Urheberrechts sehr viel Bereiche des gesellschaftlichen produktiven Lebens und Wirkens umfaßt.

Was sind nun eigentlich urheberrechtlich geschützte Werke? Die Antwort gibt - wie häufig - das Gesetz selbst, und zwar in  2. Dort sind die geschützten Werke in sieben Ziffern definiert:

  1. Sprachwerke

  2. Werke der Musik

  3. pantomimische Werke (einschließlich der Werke der Tanzkunst)

  4. Werke der bildenden Künste (einschließlich der Werke der Baukunst nebst Entwürfen)

  5. Lichtbildwerke (einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden)

  6. Filmwerke

  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Zeichnungen, Pläne, Karten, Tabellen und plastische Darstellungen)

In  2 Abs.2 des Urheberrechtsgesetzes ist darüberhinaus ein wesentlicher Grundsatz des Urheberrechts verankert: Danach können Werke im Sinne dieser Vorschrift nur persönliche, geistige Schöpfungen sein. Obwohl also der oben dargestellte Katalog zu schützender Werke nicht abschließend ist, heißt dies nicht, daß jedes beliebige Werk auch schützenswert ist; es muß sich als eine eigene, kreative Leistung nachweisen lassen.

Die oben kurz dargelegten Grundsätze des Urheberrechts sind für sich allein genommen zunächst noch recht theoretisch, um im schulischen Alltag eine rechtsfehlerfreie Anwendung zu gewährleisten.

Es ist durch die bisherigen Darlegungen bereits deutlich geworden, daß jeder ein Werk schaffen oder ein solches benutzen kann. Auch Lehrer können selbstverständlich Urheber sein (und damit eigenständig Ansprüche aus dem Urheberrecht geltend machen), z.B. wenn sie ein Schulbuch verfassen, gemeinsam mit der Klasse einen Text entwerfen, einen Kurzfilm drehen oder im Informatik-Kurs eigene Computerprogramme entwickeln.

Mit diesen individuellen geistigen Schöpfungen schaffen sie ein Werk, welches in vollem Umfange dem Schutz des Urhebergesetzes unterliegt.

Natürlich sind auch die üblicherweise von Schülern zu fertigenden schulischen Arbeiten individuelle geistige Schöpfungen; gleichwohl unterliegen sie nicht dem Schutz des Urheberrechts, was darin seine Begründung findet, daß die Schüler diese Arbeiten nicht aus eigenem "Antrieb" heraus erbringen, sondern die Leistung im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erfolgt. Trotzdem sind diese Arbeiten nicht grundsätzlich schutzlos; sie dürfen aus Gründen des Datenschutzes nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

Die Rolle des Lehrers als Urheber ist demnach ungleich einfacher als die des Benutzers eines Werkes. Während der Lehrer im ersten Fall frei darüber entscheidet, auf welche Weise er über sein Werk verfügt (Eigentumsgarantie !), muß er sich als Nutzer eines Werkes vor der Nutzung über mögliche bestehende Nutzungsbeschränkungen vergewissern und gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen des Urheberberechtigten einholen.

Wichtig ist hierbei, daß der Lehrer grundsätzlich die Verantwortung für den rechtmäßigen Umgang mit geschützten Werken trägt. Er kann diese Verantwortung im allgemeinen auch nicht auf Dritte - z.B. auf Schüler - delegieren. Der Lehrer muß sich stets selbst vergewissern, daß er Rechte Dritte nicht verletzt, natürlich nicht nur auf dem Gebiet des Urheberrechts.

Grundsätzlich darf ein Lehrer zwar Sendungen zu Hause mitschneiden, er darf diese Mitschnitte dann jedoch auch nur privat verwenden ( 53 Abs.1, 2 UrhG). Ein Mitschnitt der Sendung für die Schule jedenfalls ist nicht zulässig.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine rechtmäßigerweise zu Hause legal aufgenommene Sendung nicht auch in der Schule gezeigt werden kann.

Hinsichtlich dieses Problems ist man sich innerhalb der Bundesländer nicht einig, ob es erlaubt ist, derartige Sendungen in der Schule zu zeigen oder ob die Ausnahmeregelung des  47 UrhG eng auszulegen ist, also außerhalb von Schulfunksendungen keine anderen Aufzeichnungen für die Schule erfolgen dürfen.

Auch (veröffentlichte) Rechtsprechung hierzu ist - soweit ersichtlich - bislang nicht ergangen, so daß man den Lehrern keinen Vorwurf daraus machen kann, wenn sie privat aufgenommene Filme im Einzelfall in den Unterricht mit einbeziehen.

Wie so oft im Rechtsleben, haben jedoch die Beklagten die Beweislast, nämlich ggf. nachzuweisen, daß eine Aufnahme tatsächlich nur für den Privatgebrauch und nicht für den Unterricht erfolgte, so daß die Lehrer doch nach guter Anwaltsregel auf den sicheren Weg hinzuweisen sind, nämlich den, im Zweifel derartige Mitschnitte im Unterricht nicht zu verwenden.

Es ist allemal besser, sich Filmmaterial über die Landes- oder Kreisbildstellen zu entleihen oder einen Videofilm käuflich zu erwerben (damit sind die Urheberrechte abgegolten und der Film kann in der Schule beliebig oft gezeigt werden!), als einem ungewissen Prozeßausgang entgegenzusehen, wenngleich gesagt werden muß, daß Prozesse dieser Art doch nicht häufig vorkommen (Wo kein Kläger, da kein Richter).

Seit der Urheberrechtsnovelle von 1985 ist es kraft Gesetzes zulässig, ohne die zuvor eingeholte Zustimmung des Berechtigten kleine Teile eines Druckwerkes oder einzelner Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge abzulichten oder anders zu vervielfältigen ( 53 Abs.3 UrhG). Dies gilt jedoch nur, soweit die Auszüge für den Unterricht erforderlich sind. Ein Lehrer kann demnach Kopien aus dem Lehrbuch anfertigen; sie darf jedoch das Computerprogramm nebst Handbuch ohne Einwilligung nicht kopieren und im Unterricht verwenden.

C. Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte

Das Urheberrecht gilt, wie oben bereits einleitend dargelegt, als ein sogenanntes Ausschließlichkeitsrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu einmal ausgeführt:

"Der Vermögenswert, Ergebnis der schöpferischen Leistung (ist) dem Urheber zuzuordnen und ihm die Freiheit einzuräumen, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können (BVerfG in GRUR 1980, S.44 ff)"

Daraus folgt, daß das Urheberrecht beim Urheber solange verbleibt, bis er die sich daraus ergebenden Nutzungsrechte anderweitig übertragen hat.

Der Urheber erhält also die Befugnis, mit dem von ihm geschaffenen Werk nach seinem Belieben zu verfahren; er darf alleine darüber bestimmen, wie dies zu verwerten ist (sog. positive Nutzungsrecht) und er kann darüberhinaus jedem unbefugten Dritten untersagen, es zu verwerten oder sich auf andere Weise anzueignen (sog. negatives Verbotsrecht).

Das positive Nutzungsrecht gewährt dem Urheber Vergütungsansprüche; hier wird also wieder der wirtschaftliche Aspekt des Urheberrechts deutlich. Demgegenüber hat der Urheber aber regelmäßig auch ein Interesse am Schutz der ideellen Form des Urheberrechts, als Persönlichkeitsrecht bezeichnet. Gegenstand des subjektiven Urheberrechts ist also das individuelle Werk, wie es in unkörperlicher Wiedergabe oder durch Verkörperung im Werkstück selbst als Original oder Vervielfältigungsstück der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

D. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe

Es wurde eingangs bereits dargestellt, daß individuelle geistige Schöpfungen grundsätzlich und ohne Einschränkungen dem Schutz des Urheberrechts unterliegen.

Wenn dies auch im Schulbetrieb so anzuwenden wäre, wäre ein erhebliches Anwachsen von Verwaltungstätigkeiten der Schule die Folge, die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages wäre dadurch sehr erschwert.

Der Gesetzgeber hat dies erkannt und in  47 des UrhG für die Schulen eine Sonderregelung geschaffen. Danach genießen Schulen das Vorrecht, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung auf Bild- oder Tonträger herzustellen und zu verwenden. Den Schulen gleichgestellt sind Einrichtungen der Lehrerbildung (pädagogische Akademien, Lehrerseminare, nicht jedoch die jeweiligen Fakultäten der Universitäten, da sie primär der wissenschaftlichen Forschung und nicht speziell der Lehrerbildung dienen), der Lehrerfortbildung (Ausbildungsseminare etc.) und Heime der Jugendhilfe. Diese Bestimmung betrifft nicht den Erwerb der Senderechte, sondern nur die Vervielfältigung derartiger Sendungen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß diese Aufnahmen spätestens am Ende des folgenden Schuljahres zu löschen sind, wobei es unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt die Aufnahme erfolgte. Der Begriff "Löschung" bedeutet die Unbrauchbarmachung der Aufnahme.

Will die Schule die Aufnahme über diesen Zeitpunkt hinaus behalten (und benutzen), so hat sie dem Urheber hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen. Was als "angemessen" gilt, kann nur im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden. Anhaltspunkte sind z.B.

Die Schule erspart in diesem Falle mindestens die Kosten der Anschaffung vergleichbaren Anschauungsmaterials. Die verantwortlichen Lehrer bzw. die Schulleitung muß sich also mit dem Inhaber des Urheberrechts rechtzeitig vorher in Verbindung setzen und in die entsprechenden Verhandlungen eintreten.

In diesem Zusammenhang soll noch darauf hingewiesen werden, daß es für die einzelne Schule oftmals (beispielsweise bei Ferien) nicht möglich ist, die Aufnahme einer interessanten Schulfunksendung zu organisieren. In einem derartigen Fall kann die Schule selbstverständlich die entsprechenden Mitschnitte anderer Schulen ausleihen, überspielen und anschließend selbst verwenden, ohne hierbei gegen das Urheberrecht zu verstoßen.

E. Die Durchführung von Schulveranstaltungen

Es wurde oben bereits erwähnt, daß bestimmte Nutzungen genehmigungs- und vergütungsfrei und damit unentgeltlich zulässig sind.

In diesen Fällen ist gem.  52 UrhG die öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes zulässig, wenn es sich um Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung handelt. Auch Schulveranstaltungen fallen hierunter, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmten, abgegrenzten Personenkreis zugänglich sind. Es handelt sich hierbei um eine abschließend aufgezählte Anzahl von Einrichtungen, die im Hinblick auf die Anwendung des Urheberrechts besonders privilegiert sind.

Bei Schulveranstaltungen liegen die Voraussetzungen für eine Vergütungsfreiheit nur dann vor, wenn die betreffende Veranstaltung unmittelbar dem erzieherischen Zweck der Schule dient. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Schule oder die Schüler im Rahmen der schulischen Aufgaben (geschützte) Werke öffentlich darbieten.

Für die Schule als Veranstalter ist hierbei wichtig, daß der erzieherische Zweck der Veranstaltung stets im Vordergrund stehen muß, wenn eine Vergütungsfreiheit bestehen soll.

Hat der erzieherische Zweck einer schulischen Veranstaltung keine dominante Bedeutung, so entfällt folglich die Vergütungsfreiheit. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei Schulfesten, Wohltätigkeitsveranstaltungen der Schulen oder sonstige offene Veranstaltungen zu Selbstdarstellungszwecken. Veranstaltungen dieser Art sind, sofern geschützte Werke öffentlich wiedergegeben werden, stets vergütungspflichtig.

In den meisten Fällen ergibt sich der Zweck einer schulischen Veranstaltung aus dem Inhalt der Veranstaltung selbst, so daß eigentlich keine Probleme auftreten dürften. Im Zweifelsfall jedoch sollte bereits im Vorfeld der Planungen überlegt werden, ob der erzieherische Zweck oder der allgemeine Unterhaltungscharakter überwiegt.

In der Praxis bereitet es mitunter Schwierigkeiten, rechtsfehlerfrei zu entscheiden, ob urheberrechtliche Vergütungsansprüche entstehen können oder nicht.

Der überwiegende Teil der öffentlichen Veranstaltungen einer Schule findet in der Schulaula oder Turnhalle vor einem größeren Publikum statt. Derartige schulische Veranstaltungen sind unter folgenden Voraussetzungen genehmigungs- und vergütungsfrei:

Es soll noch einmal herausgestellt werden, daß eine vorherige sorgfältige Planung der schulischen Veranstaltung nach Maßgabe der obigen Grundsätze ein Garant für das Gelingen der Veranstaltung sein kann.

Soweit sich daher die schulinterne Theater-AG mit der Darstellung einzelner Szenen eines Bühnenstücks begnügt, besteht keine Vergütungspflicht. Wird aber das ganze Stück "bühnenmäßig" nachgespielt, hat dies konsequenterweise zur Folge, daß eine Vergütung - in der Regel an den Bühnenverlag - zu entrichten ist.

F. Schulen im Netz - Bedrohen rechtliche Regelungen die Freiheit der Kommunikation?

Wie eingangs bereits erwähnt, unterliegt das Urheberrecht in verstärktem Maße der Veränderung, da sich die Technik schneller fortentwickelt als der Gesetzgeber dem nachkommen kann.

Besonders deutlich wird dies am Beispiel des Computerrechts. Im Zuge der sich rasch entwickelnden Vernetzung von Schulen nimmt auch der Computer seinen Platz innerhalb der Schule ein, so daß die rechtlichen Probleme, die die Benutzung des Computers mit sich bringen, auch für die Schulen von zunehmender aktueller Bedeutung sind.

Grundsätzlich können die Schulen davon ausgehen, daß alle in der Schule genutzten Computerprogramme individuelle schöpferische Leistungen sind und folglich dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. Diese Computerprogramme wurden 1985 in die Urheberrechtsnovelle aufgenommen.

Zu den geschützten Programmen gehören sowohl die Betriebssoftware als auch die Anwendersoftware, wie Textverarbeitungsprogramme und dergleichen sowie die dazugehörigen Programmbeschreibungen und Handbücher.

Wichtig ist zu wissen, daß ein generelles Kopierverbot für Computerprogramme (und Teile davon) besteht, es sei denn, die Einwilligung, die selbstverständlich vorher einzuholen ist, liege vor. Wird gegen dieses generelle Kopierverbot verstoßen, liegt eine strafbare Handlung vor, die schon lange nicht mehr von der Justiz als Kavaliersdelikt angesehen wird.

In der Regel schließen die Schulen bzw. die Schulträger entsprechende Lizenzverträge ab. Es wird empfohlen, sich die Verträge genau durchzulesen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen Kopien von Software angefertigt werden dürfen. Soweit nur Einzelplatzlizenzen erteilt wurden, scheidet eine Anwendung auf mehreren Arbeitsplätzen aus. Oftmals werden bereits Mehrplatzlizenzen angeboten, die dann den Einsatz auch auf weiteren Rechnern möglich machen (Schullizenzen).

Hinweise und Tipps:

  1. Bei der Auswahl von Computersoftware sollte darauf geachtet werden, daß die Lizenz wenigstens die Erstellung einer Arbeitskopie (Sicherungskopie) zuläßt. Dies ist nicht immer der Fall. Die Zulässigkeit der Herstellung einer derartigen Sicherungskopie wird inzwischen von der Rechtsprechung anerkannt (gleichwohl untersagen noch zahlreiche Lizenzverträge eine derartige Kopie)

  2. Statt Einzellizenzen zu erwerben, sollte die Möglichkeit geprüft werden, Schullinzenzen zu erwerben. Mitunter können damit auch Preisvorteile erzielt werden und die Frage der Rechtmäßigkeit von Kopien (innerhalb der Schule!) stellt sich dann nicht mehr.

  3. Gleiches gilt für Programme, die lizenzvertraglich nur auf einem Rechner laufen dürfen. Derartige Programme sind für schulische Zwecke unbrauchbar.

  4. Bei Erwerb eines Software-Programms mit Schullizenz wird in der Regel nur ein Handbuch mitgeliefert, das nicht kopiert werden darf. Hier empfehlen sich im Vorfeld entsprechende Verhandlungen über den käuflichen Erwerb weiterer Handbücher.

  5. Auch sollte bei den Kaufverhandlungen versucht werden, mindestens eine weitere Vollversion des Software programms als "Lehrerexemplar" zu bekommen. Dazu muß die Schule nachweisen, daß dieses Exemplar (nur) der häuslichen Vorbereitung des Lehrers dient.

  6. Achten Sie auch auf die Einräumung (preisgünstiger) Updates, Beratungsmöglichkeiten (entweder persönlich oder per "Hotline") und Kundenservice.

  7. Auch neue Software-Programme können Computerviren enthalten. Testen Sie daher neue Programme auf ihre Virenfreiheit.

Die bundesdeutsche Rechtsprechung hat in den letzten Jahren in Bezug auf Computer- und Softwarerecht stark zugenommen. Es handelte sich hierbei jedoch überwiegend um individuelle zivilrechtliche Streitfälle, die keine direkten Auswirkungen auf den schulischen Einsatz von Hard- und Software haben. Die Entwicklung in der Rechtsprechung wird jedoch weiter verfolgt und an dieser Stelle veröffentlicht, soweit sie für den hier dargestellten Kontext von Bedeutung ist.

Unter den Begriff der "neuen Medien" fallen auch die (privaten) OnlineDienste und das Internet.

Im Zuge fortschreitender Vernetzung nahezu des gesamten öffentlichen Bereiches und von großen Teilen des Privatbereichs werden die "Information highways" nunmehr bis vor die Schultore gebaut. Viele Schüler und einige interessierte Lehrer nutzen bereits (privat am heimischen PC oder schon innerhalb der Schule) das Internet und erwarten von der Schulbehörde und dem Schulträger die möglichst schnelle weitere Realisierung des Netzzugangs. An dieser Stelle soll uns zunächst nur skizzenhaft das interessieren, was an (bislang ungelösten) rechtlichen Sachverhalten festzuhalten ist.

Derzeit streiten die juristischen Experten darüber, ob und inwieweit das deutsche Urheberrecht im Internet Anwendung finden kann, wenn z.B. ein deutscher Nutzer ein ausländisches Werk auf elektronischem Wege nutzen möchte. Zahlreiche Rechtsbereiche sind noch nicht in ausreichendem Maße diskutiert und dahingehend überprüft, ob sich aufgrund der expandierenden Informationsgesellschaft neuer Regelungsbedarf für den Gesetzgeber ergibt oder nicht. Die Debatte über eine mögliche Zensur im Internet zeigt deutlich, daß die Vision vom globalen Dorf plötzlich eine Internationalisierung der Rechtssysteme hervorzubringen scheint. Vieles, was innerhalb internationaler Datennetze geschieht, kann von der bundesdeutschen Rechtsordnung mit den bislang bekannten Methoden nicht erfaßt werden. Viele Begriffe und Definitionen, die jahrelang galten, müssen heute interfragt und auf ihre Kompatibilität hin überprüft werden.

Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat dies erkannt; im Herbst 1996 soll der Entwurf eines Multimedia-Gesetzes vorgestellt werden.

Für die Schulen jedenfalls haben zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese Überlegungen nur am Rande Bedeutung. Nach wie vor gilt, daß der Lehrer die Aufsicht und demnach letztendlich die Verantwortung für das hat, was in seiner Unterrichtsstunde geschieht. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sich die Schüler im Internet befinden.

Die Frage ist jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob sich auch für die Schulen die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern (müssen), wenn sich immer weitere neue Anwendungsmöglichkeiten im Rahmen von Multimedia ergeben.

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